- Kapitalabfindung
- I. Schadensersatz:Für einen dauernden Schaden wird ein einmaliger Kapitalbetrag gewährt.- Gegensatz: ⇡ Geldrente.- Bei ⇡ unerlaubten Handlungen ist für Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit oder Tötung des Unterhaltspflichtigen grundsätzlich Geldrente zu entrichten; der Verletzte kann jedoch bei wichtigem Grund K. verlangen (§§ 843, 844 BGB).II. Sozialleistung:1. Unfallversicherung: ⇡ Abfindung.- 2. Rentenversicherung: ⇡ Abfindung.- 3. Kriegsopferversorgung: K. an Beschädigte im Sinn des BVG (§§ 72 ff. BVG) und für Witwen (§ 78a BVG).III. Beamtenrecht:Witwenabfindung bei Wiederheirat (§ 21 BeamtVG).IV. Grundsteuervergünstigung:Für K., die Kriegsbeschädigten zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung ihres Grundbesitzes aufgrund des ⇡ Bundesversorgungsgesetzes gewährt wird. Der Besteuerung ist der um die K. verminderte ⇡ Einheitswert zugrunde zu legen, solange die Versorgungsgebührnisse wegen der K. in der gesetzmäßigen Höhe gekürzt werden (§ 36 GrStG).V. Steuerrecht:⇡ Abfindung.
Lexikon der Economics. 2013.